Einspruch gegen den Grunderwerbsteuerbescheid

Ist der Grunderwerbsteuerbescheid falsch bzw. die Grunderwerbsteuer zu hoch festgesetzt, sollte unbedingt rechtzeitig gegen den Bescheid Einspruch eingelegt werden, denn sonst wird der fehlerhafte Bescheid bestandskräftig. Wenn unklar ist, ob der Bescheid richtig ist, empfiehlt sich zunächst fristwahrend Einspruch einzulegen und die Begründung nachzureichen, sofern sich die Zweifel erhärten. Wie man beim Einspruch vorgehen sollte, was es zu beachten gilt, wann ein Muster Sinn macht bzw. in welchen Fällen es sich lohnt einen Berater hinzuzuziehen, erläutert dieser Artikel.

Vorgehen

Hat das Finanzamt von einem Erwerbsvorgang erfahren, wird es einen Grunderwerbsteuerbescheid erlassen und bekannt geben. Liegt dem Erwerb beispielsweise ein Grundstückskaufvertrag zugrunde, kommt der Bescheid nur selten unvorbereitet. Idealerweise wurde bereits vor dem Erwerbsvorgang geprüft, ob und in welcher Höhe Grunderwerbsteuer anfällt, was die Bescheidprüfung erleichtert. Sobald der Grunderwerbsteuerbescheid vorliegt, empfiehlt sich folgendes Vorgehen:

  1. Datum des Posteingangs notieren,
  2. Prüfung des Bescheids, u.a. bezüglich der Bemessungsgrundlage und ggf. Steuerbefreiungen,
  3. bei Fehlern oder Zweifeln an der Richtigkeit (vorsorglich) rechtzeitig Einspruch einlegen und – je nach Erfolgsaussichten - einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung.

Bei Unklarheiten oder Zweifeln an der Richtigkeit des Bescheids sollte unbedingt rechtzeitig ein Rechtsanwalt oder Steuerberater mit der Bescheidprüfung beauftragt werden.

Gut zu wissen:

Ist Bemessungsgrundlage der Grundbesitzwert (z.B. bei Erwerbsvorgängen auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage) und wird dieser gesondert festgestellt (Lagefinanzamt), muss bei Fehlern bereits gegen diesen Bescheid Einspruch eingelegt werden, da sonst der festgestellte Grundbesitzwert bestandskräftig wird und im Grunderwerbsteuerbescheid nicht mehr nachträglich angefochten werden kann.

Was es beim Einspruch zu beachten gilt

Damit der Einspruch Aussicht auf Erfolg hat, muss der Bescheid einerseits rechtswidrig sein und andererseits sind bestimmte Zulässigkeitsvoraussetzungen zu beachten. Zulässig ist der Einspruch gegen Grunderwerbsteuerbescheide insbesondere, wenn der Einspruch

  • innerhalb der einmonatigen Einspruchsfrist ab Bekanntgabe beim zuständigen Finanzamt eingelegt wird und
  • schriftlich, elektronisch eingereicht oder zur Niederschrift erklärt wird (per E-Mail oder über ELSTER genügt).

Daneben soll in dem Einspruch der angefochtene Grunderwerbsteuerbescheid bezeichnet werden und eine Begründung enthalten sein. Erfolgt der Einspruch erstmal fristwahrend, beispielsweise um die Rechtslage genauer zu prüfen, kann die Einspruchsbegründung auch in einem späteren Schreiben erfolgen. Ist die einmonatige Einspruchsfrist bereits abgelaufen, kann der Einspruch dennoch zulässig sein, beispielsweise wenn die Fristversäumnis unverschuldet war und rechtzeitig ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt wird.

Praxistipp:

Für juristische Laien ist es fast unmöglich, nach Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe des Grunderwerbsteuerbescheids festzustellen, ob ein Einspruch noch zulässig ist. In diesen Fällen sollte unbedingt kurzfristig ein steuerlich erfahrener Berater hinzugezogen werden, der die Erfolgsaussichten prüft.

Musterschreiben

Hat die Bescheidprüfung ergeben, dass ein Einspruch sinnvoll ist, wird – oft aus Unsicherheit – nach einem Musterschreiben für den Einspruch gegen den Grunderwerbsteuerbescheid gesucht. Ein solches Muster sieht beispielsweise wie folgt aus: 

Muster Einspruch Grunderwerbsteuer


Download - Mustereinspruch Grunderwerbsteuer

Wie jedes Muster hilft das Schreiben nur für die grobe Struktur des Einspruchs. Das Musterschreiben hilft weder bei der Bescheidprüfung noch bei der individuellen Begründung des Einspruchs, die letztlich über den Erfolg des Einspruchs entscheidet.

Praxistipp:

Der Hauskauf, Immobilienübertragungen oder komplizierte Veränderungen der Beteiligungsverhältnisse an Immobiliengesellschaften sind für die meisten Steuerpflichtigen einmalige Angelegenheiten, weshalb es völlig normal ist, auf dem Gebiet der Grunderwerbsteuer kein Experte zu sein. Um nicht am Ende zu hohe Grunderwerbsteuer zu zahlen, macht es deshalb Sinn vor dem Erwerb oder der Veränderung der Beteiligungsverhältnisse bzw. spätestens zur Bescheidprüfung einen Rechtsanwalt bzw. Steuerberater hinzuzuziehen, der auch die Erfolgsaussichten eines Einspruchs einschätzen und das Einspruchsverfahren begleiten kann.

Lediglich in einfachen Fällen oder bei eindeutigen Fehlern des Finanzamts kann es sinnvoll sein, das Einspruchsverfahren selbst zu führen.

Zahlungspflicht trotz Einspruch / Antrag auf Aussetzung der Vollziehung

Der Einspruch selbst hat keine Auswirkungen auf die im Grunderwerbsteuerbescheid genannte Zahlungspflicht. D.h. selbst eine zu hohe Grunderwerbsteuer muss grundsätzlich erstmal an das Finanzamt gezahlt werden. Lediglich wenn ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt und diesem stattgegeben wird, besteht für die Dauer der Aussetzung keine Zahlungspflicht.

Gut zu wissen:

Das Finanzamt muss dem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nur stattgeben, wenn „ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für die betroffene Person eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte“ (§ 361 Abs. 2 AO). Das Finanzamt kann die Aussetzung der Vollziehung auch von einer Sicherheitsleistung abhängig machen.

Stellt sich nachträglich heraus, dass die Aussetzung der Vollziehung zu Unrecht gewährt wurde, der Einspruch also endgültig keinen Erfolg hat, werden insoweit Aussetzungszinsen von 6% pro Jahr erhoben.

Wichtig:

Bevor ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt wird, ist wegen der nachteiligen Verzinsungsregelung genau zu prüfen, ob tatsächlich hinreichende Erfolgsaussichten im Einspruchs- bzw. Klageverfahren bestehen.

Praxistipp:

Für die Eigentumsumschreibung im Grundbuch wird bis auf Ausnahmen stets eine Unbedenklichkeitsbescheinigung benötigt. Jedenfalls bei Aussetzung der Vollziehung ohne Sicherheitsleistung wird das Finanzamt regelmäßig keine Unbedenklichkeitsbescheinigung erteilen, was insgesamt zu berücksichtigen ist. Je nach Sachverhalt ist deshalb genau zu prüfen, ob ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung mehr Vor- oder Nachteile bringt.

Fazit

Bis auf wenige Fälle in denen dem Finanzamt offensichtliche Fehler unterlaufen sind, ist der Einspruch gegen den Grunderwerbsteuerbescheid oft eine komplexe Angelegenheit. Bei Zweifeln an der Höhe der Grunderwerbsteuer ist es deshalb oft ratsam rechtzeitig einen erfahrenen Rechtsanwalt bzw. Steuerberater spätestens im Einspruchsverfahren hinzuzuziehen. Wurden im Anfangsstadium Fehler gemacht, können diese nachträglich oft nur schwer korrigiert werden.